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Lohnsteuerberatungsverbund
Der Gesetzgeber hat im Jahre 1964 auf Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Es handelt sich hierbei um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Die Gesetzgeber haben sich das Ziel gesetzt damit den Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" ist ein gesetzlich geschützter Begriff. Dieser Begriff darf nur von Organisationen verwendet werden, welche nach einem aufwendigen Prüfungsverfahren von der zuständigen Oberfinanzdirektion als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt worden sind. Weil ein Lohnsteuerhilfeverein nicht nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung, sondern nur nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitet, zahlt jedes Mitglied lediglich einen pauschalen, je nach seinem Einkommen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Damit sind sämtliche Leistungen abgegolten. Die Beratungstätigkeiten für die Arbeitnehmer geschieht in örtlichen Beratungsstellen. Jede Beratungsstelle hat eine verantwortliche Beratungsstellenleiterin bzw. einen verantwortlichen Beratungsstellenleiter. Der muss von der zuständigen Oberfinanzdirektion persönlich bestellt werden.

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